Fotomontage: IG BAU.
27.12.2018
Rechtsprechung
Die Frage des Zugangs einer Kündigung ist in der Praxis außerordentlich wichtig. Vom Zeitpunkt des Zugangs hängt ab, ob die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber eingehalten wurde. Und auch für eine mögliche Kündigungsschutzklage ist er entscheidend: ab dem Zugang hat ein Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, die Unwirksam durch Klage feststellen zu lassen (§ 4 KschG).
Wird dem Arbeitnehmer die Kündigung zugeschickt, ist sie dann zugegangen, wenn sie dergestalt in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass er von ihr hätte Kenntnis nehmen können. Insoweit reicht es also für den Zugang bereits aus, dass sich die Kündigung im Briefkasten befindet. Man kann den Zugang also nicht dadurch hinauszögern, dass man das Kündigungsschreiben ignoriert.

Wird die Kündigung dem Arbeitnehmer persönlich übergeben, erfolgt der Zugang sofort. Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer das übergebene Kündigungsschreiben gar nicht behalten darf? Mit dieser spannenden Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 3. Juli 2018 - 8 Sa 175/18) zu befassen. In dem Fall war es so, dass der Geschäftsführer am 31. Juli 2018 den Arbeitnehmer in sein Büro bat, ein Kündigungsschreiben übergab, ihn aufforderte, den Empfang zu quittieren und ihm das Schreiben zurückzugeben. Das Original verblieb beim Geschäftsführer, der Arbeitneher erhielt nur eine Kopie. Erst am 1. September 2018 legte der Arbeitnehmer Klage gegen die Kündigung ein - und damit eigentlich erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist.

Das LAG Düsseldorf hat allerdings festgestellt, dass die Kündigung gar nicht zugegangen sei, somit keine wirksame Kündigungserklärung vorliege und auch die 3-Wochen-Frist für die Klage entsprechend nicht galt. Denn zum Zugang einer Kündigung gehöre es, dass der Erklärende (hier also der Arbeitgeber) das Schriftstück endgültig aus seinem in den Machtbereich des Arbeitnehmers entlässt, dieser also mit der Kündigung machen kann, was er will. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen, da der Arbeitnehmer die Kündigung sofort habe zurückgeben müssen. Die Kopie, die der Arbeitnehmer erhalten hatte, genügte nicht der Schriftform (mangels Original-Unterschrift) und konnte daher auch keinen Zugang erwirken.

Das LAG hat die Revision zugelassen, so dass voraussichtlich abscchließend das Bundesarbeitsgericht hierüber entscheiden wird. Vorläufig ist in Fällen wie diesem jedem Arbeitnehmer nur zu raten, innerhalb der 3-Wochen-Frist gegen die Kündigung zu klagen.

Dieser Text wurde uns freundlicherweise von Rechtsanwalt Christopher Kaempf von der Kanzlei Müller-Knapp, Hjort, Wulff zur Verfügung gestellt.