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Bezeichnung des Chefs als "Lügner"
20.02.2019
Rechtsprechung
Dies belegt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2018 (5 SA 77/18). In dem entschiedenen Fall erhielt die Arbeitnehmerin eine Mail von ihrem Vorgesetzten, die auch an viele andere Kolleginnen und Kollegen ging. Sie teilte ihrem Vorgesetzten dann telefonisch mit, dass sie von dem Thema der Mail nicht betroffen sei, weil ihre Stelle in dem Mail-Anhang nicht aufgeführt worden sei.
Dem widersprach der Vorgesetzte und teilte mit, dass zum einen ihre Position durchaus in dem Anhang aufgelistet sei, zum anderen sie sich als Sachbearbeiterin im Qualitätsmanagement ohnehin mit diesem Thema (Ablauf einer Studie) beschäftigen müsse. Die Arbeitnehmerin sagte dann zu ihrem Vorgesetzten, dass er lüge und wiederholte dies mit gleichen Worten noch einmal im Verlaufe des Telefonats.
Zwar entschuldigte sie sich später schriftlich, erhielt aber gleichwohl in der Folge eine Abmahnung. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Bezeichnung als "Lügner" herabsetzenden Charakter habe, da man dem Gegenüber unterstelle, dass er bewusst die Unwahrheit sage, so dass die Abmahnung berechtigt gewesen sei.
Auch die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin sich für die Bezeichnung entschuldigt habe, ändere nichts an der Berechtigung der Abmahnung. Insbesondere sei die Bezeichnung als Lügner durch die Entschuldigung nicht gewissermaßen aus der Welt, wie die Arbeitnehmerin zu argumentieren versuche. Auch wenn man bei jedem Fall die jeweiligen Umstände prüfen muss, belegt die Entscheidung des LAG, dass die Bezeichnung des Chefs als "Lügner" problematisch ist. Viele Vorgesetzte werden dies nicht durchgehen lassen - und viele Arbeitsgerichte dann auch nicht, wie die Entscheidung zeigt.
Dieser Text wurde uns freundlicherweise von Rechtsanwalt Christopher Kaempf von der Kanzlei Müller-Knapp, Hjort, Wulff zur Verfügung gestellt.
Dem widersprach der Vorgesetzte und teilte mit, dass zum einen ihre Position durchaus in dem Anhang aufgelistet sei, zum anderen sie sich als Sachbearbeiterin im Qualitätsmanagement ohnehin mit diesem Thema (Ablauf einer Studie) beschäftigen müsse. Die Arbeitnehmerin sagte dann zu ihrem Vorgesetzten, dass er lüge und wiederholte dies mit gleichen Worten noch einmal im Verlaufe des Telefonats.
Zwar entschuldigte sie sich später schriftlich, erhielt aber gleichwohl in der Folge eine Abmahnung. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Bezeichnung als "Lügner" herabsetzenden Charakter habe, da man dem Gegenüber unterstelle, dass er bewusst die Unwahrheit sage, so dass die Abmahnung berechtigt gewesen sei.
Auch die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin sich für die Bezeichnung entschuldigt habe, ändere nichts an der Berechtigung der Abmahnung. Insbesondere sei die Bezeichnung als Lügner durch die Entschuldigung nicht gewissermaßen aus der Welt, wie die Arbeitnehmerin zu argumentieren versuche. Auch wenn man bei jedem Fall die jeweiligen Umstände prüfen muss, belegt die Entscheidung des LAG, dass die Bezeichnung des Chefs als "Lügner" problematisch ist. Viele Vorgesetzte werden dies nicht durchgehen lassen - und viele Arbeitsgerichte dann auch nicht, wie die Entscheidung zeigt.
Dieser Text wurde uns freundlicherweise von Rechtsanwalt Christopher Kaempf von der Kanzlei Müller-Knapp, Hjort, Wulff zur Verfügung gestellt.