Rechte der Beschäftigten
Laut einer Entscheidung des LAG Sachsen ist das Recht, eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht grundsätzlich möglich (Foto: IG BAU).
14.12.2023
Rechtsprechung

Wenn ein Arbeitnehmer eine Abmahnung erhält, hat er einen Anspruch darauf, dass diese Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt wird, wenn die Abmahnung rechtswidrig ist. Die Unwirksamkeit einer Abmahnung kann u.a. daraus folgen, dass der vorgeworfene Sachverhalt nicht stimmt oder dass die Abmahnung unverhältnismäßig ist, also gewissermaßen mit ihr mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird.

Doch kann ein Arbeitnehmer die Entfernung einer rechtswidrigen Abmahnung auch verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist? Das LAG Sachsen (Urteil vom 31.03.2023 - Az.: 4 Sa 117/21) hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen. In dem Fall hatte die Arbeitnehmerin als Sachbearbeiterin gearbeitet. Eine Abmahnung gab es dann u.a. deshalb, da sie ihren E-Mail-Postausgang vollständig löschte. Die Arbeitnehmerin kündigte dann selbst, klagte schließlich aus Herausnahme dieser (und einer weiteren) Abmahnung aus der Personalakte.

Das LAG Sachsen hat die Auffassung vertreten, dass man nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte jedenfalls grundsätzlich nicht mehr verlangen könne - eine solche Klage sei unzulässig. Man habe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine solche Klage, denn wenn man in seiner Firma ausgeschieden ist, kann das berufliche Fortkommen bim bisherigen Arbeitgeber nicht mehr behindert werden. Auch sonstige arbeitsrechtliche Nachteile drohen nicht und eine Wiedereinstellung komme in der Regel nicht mehr in Betracht.

Auch aus Datenschutzgründen gibt es nach Auffassung des LAG Sachsen keinen entsprechenden Anspruch. Nach Art. 17 DS-GVO besteht allerdings ein Anspruch auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"). Die Vorschrift besagt i.E., dass gewisse Daten zu löschen sind, wenn sie bei dem, bei dem sie verarbeitet wurden (im Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber), nicht mehr benötigt werden.

Nach Auffassung des LAG Sachsen soll diese Vorschrift aber nicht einschlägig sein, wenn die Personalakten - wie in diesem Fall - in Papierform geführt werden. Zu der datenschutzrechtlichen Vorschrift des Art. 17 DS-GVO gibt es allerdings noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nicht auszuschließen ist, dass das Bundesarbeitsgericht die Frage anders beurteilt, als das LAG Sachsen.

Rechtsanwalt Christopher Kaempf